Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz in der Fassung vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. I GanztagsbetreuungsG für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19.06.2012 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:
§ 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „auch“ gestrichen
b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:
Ordnungswidrig handelt auch, wer bei seinem einzuschulendem Kind der Aufforderung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung nicht Folge leistet.
c) Der neue Absatz 4 lautet wie folgt:
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5
Die Sprachstandsfeststellungen vor der Einschulung sind ein wichtiges Instrument, um den sprachlichen Entwicklungsstand der Kinder zu erfahren. Gerade bei Kindern, die zuvor keine Kita, Tagesmutter oder ähnliche Einrichtungen besucht haben, haben über die Hälfte (aktueller Stand vom 31.12.2012 52,9%) der getesteten Kinder einen Förderbedarf. Diese Feststellung ist zur kindgerechten Förderung und Unterstützung vor der Einschulung von herausragender Bedeutung, insbesondere um Ihre schulischen Startmöglichkeiten entscheidend zu verbessern.
Leider schicken Eltern der sogenannten „Nicht-Kita-Kinder“ ihre Kinder immer noch zu selten zu der Sprachstands-Feststellung. Bis Ende Dezember 2012 waren von 2122 eingeladenen Kindern gerade mal 740, also knapp 35% (34,87%), zum Test erschienen. Durch die gesetzliche Verankerung einer wirklich spürbaren Sanktion wird den bezirklichen Schulämtern ein feststehendes Instrument an die Hand gegeben und bei den Eltern ein verstärkter und insbesondere spürbarer Druck zur Teilnahme erzeugt, um unsere Kinder von Anfang an bestmöglich in ihrer sprachlichen Entwicklung zu unterstützen.

