Parkausweis ist nicht Parkausweis
Georg F. (82) ist in erheblichem Maße gehbehindert. Er hoffte, mit einem Neufeststellungsantrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) auch das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu bekommen. Es berechtigt unter anderem dazu, einen blauen Parkausweis zu erhalten, mit dem er Behindertenparkplätze vor Arztpraxen und Supermärkten benutzen kann. Nach sechs Monaten ohne Bescheid bat er die Kummer-Nummer um Hilfe. Noch bevor diese einen Antwort vom LAGeSo erhalten hatte, traf der Bescheid ein. Der höhere Grad der Behinderung und das Merkzeichen „G“ wurden anerkannt, nicht aber das Merkzeichen „aG“, was den blauen Parkausweis zur Folge gehabt hätte. In dieser Lage wies die Kummer-Nummer Georg F. auf den orangenen Parkausweis hin, der bei der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Er berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Halteverbot. Dafür reicht das Merkzeichen "G", wenn zusätzliche besondere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Die Kummer-Nummer bat das LAGeSo, die Einschränkungen des 82-Jährigen aufzuschlüsseln, aus denen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines orangenen Parkausweises hervorgehen. Ende Juni lag das Schreiben des LAGeSo vor, womit der Parkausweis beantragt werden konnte.